Zweirad


Klasse A, A2, A1 und AM
A: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h und Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

A1: Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motor-leistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
Und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

AM: Für alle AM-Fahrzeuge gilt:
bbH 45 km/h, Hubraum - Verbrennungsmotor max. 50 cm³ - Dieselmotor max. 500 cm³
a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
(EU-Klasse L1e-B)8
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.
b) Dreirädrige Kleinkrafträder
(EU-Klasse L2e)8
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse max. 270 kg. c) Leichte vierrädrige Leichtk-raftfahrzeuge (EU-Klasse L6e)8
Sitzplätze max. 2; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW (4 kW bei Quads); Leermasse max. 425 kg.
Mofa und B196
Mofa: a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
Eine zweite Person darf nur mitgenommen werden, wenn das Merkmal „Zweisitzigkeit“ in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eingetragen ist.

B196:  Leichtkrafträder der Klasse A1 (mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg ist). Die Klasse A1 schließt das Führen von E-Leichtkrafträdern ein.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Stufenaufstieg) nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
Mitglied im Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V., Laatzen
Unser Partner bei der Handicapausbildung:
AfB Automobilumrüstungen Maurerstrasse 6
30916 Isernhagen/Kirchhorst

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